Am 1.1.2015 ist das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 in Kraft getreten. Damit hat die Selbstanzeige nun erneut wesentliche Änderungen erfahren.
Die strafbefreiende Selbstanzeige als persönlicher Strafausschließungsgrund bleibt grundsätzlich erhalten, allerdings unter jetzt verschärften Voraussetzungen und deutlich fühlbaren finanziellen Konsequenzen. Die wesentlichen Änderungen der Selbstanzeigeregelung stellen sich wie folgt dar:
- Verlängerung der Berichtigungspflicht und somit Ausweitung des Berichtigungsverbunds auf mindestens 10 Kalenderjahre,
- Ausnahmen bei Voranmeldesteuern (teilweise Wiedereinführung der Teilselbstanzeige),
- Abschaffung der Infektionswirkung bei Betriebsprüfungen,
- Erweiterung der Sperrgründe für eine wirksame Selbstanzeige,
- Absenken der Grenze für die Abgabe einer Selbstanzeige auf 25.000,00 Euro
- Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 398a AO (Hinterziehungsbetrag über 25.000,00 Euro) und gestaffelte Erhöhung des Zuschlags nach § 398a AO,
- Anwendung des Kompensationsverbots zur Bemessung des Hinterziehungsbetrags nach § 398a AO,
- Zahlung der Hinterziehungszinsen sowie der Zinsen nach § 233a AO als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige,
- bis zu zehnjährige steuerliche Anlaufhemmung für Steuern auf bestimmte Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO).
Die Selbstanzeige ist eine vollständige Berichtigung unrichtiger Angaben oder die Nachholung bislang unterlassener Angaben. Die Nachlieferung der Angaben erfolgt kommentarlos, d.h. ohne Angabe irgendwelcher Gründe für die bisherige Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit.
Wir kennen die Spielregeln. Überlassen Sie nichts dem Zufall!
Gerne beraten wir Sie ferner in folgenden Sachverhalten:
- Beratung im Rahmen der strafbefreienden Selbstanzeige und Erstellung
- Beratung in Steuerstrafverfahren
- Begleitung und Abwicklung von Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden
- Begleitung und Abwicklung von Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz
- Beratung in streitigen Betriebsprüfungsverfahren
- Beratung in streitigen Besteuerungsverfahren